Vier Anfechtungen der jüngsten Bundespräsidentenwahl vor dem Verfassungsgerichtshof sind gescheitert. Damit ist das Wahlergebnis offiziell.
Wien, 15. November 2022 | Vier potentielle Bundespräsidentschafts-Kandidaten, die aber letztlich nicht zur Wahl antreten durften, hatten die Wahl angefochten. Sie waren der Ansicht, rechtswidrig nicht zugelassen worden zu sein. Darunter war auch eine Person, die überhaupt keinen Wahlvorschlag eingebracht hatte. Allzu intensiv beschäftigten die Anfechtungen den Verfassungsgerichtshof (VfGH), anders als 2016, allerdings nicht. Denn sie scheiterten schon an einer grundsätzlichen Formsache, wie das Gericht am Dienstag öffentlich machte. Damit hat der VfGH grünes Licht dafür gegeben, dass das Wahlergebnis vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.
Keine gesetzmäßigen Wahlvorschläge
Denn nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 kann nur der zustellungsbevollmächtigte Vertreter eines gesetzmäßigen Wahlvorschlags die Wahl anfechten. Nachdem keiner der vier Anfechtungswerber einen gesetzmäßigen Wahlvorschlag eingebracht hat, erübrigt sich die Sache also.
Die Kandidatur-Hürden
Zur Erinnerung: Für die Bundespräsidentschaft kann jede Person kandidieren, die spätestens mit Ende des Wahltags das 35. Lebensjahr vollendet hat, zum Nationalrat wählbar ist und rechtzeitig einen Wahlvorschlag mit mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen eingereicht hat, inklusive Kostenbeitrag in Höhe von 3.600 Euro in bar.
Diese Hürden hatten für die jüngste Wahl sieben Kandidaten genommen. Noch nie standen so viele Kandidaten auf dem Stimmzettel zur Bundespräsidentenwahl.
(pma)
Titelbild: ZackZack/ Christopher Glanzl