Im Ministerrat einigte sich die Bundesregierung nach der Grazer Amoktat auf Änderungen im Waffenrecht. Frei verkäufliche Waffen ab 18 Jahren wurden aber vorerst nicht angetastet.
Der Ablauf, wie der Grazer Amoktäter legal und problemlos an zwei Waffen kommen konnte, sorgte in den vergangenen Tagen für Fassungslosigkeit. Obwohl der 21-Jährige bei der Musterung für das Bundesheer aus psychologischen Gründen durchgefallen war, konnte er sich wenige Jahre später eine Waffenbesitzkarte besorgen, kurz darauf eine Glock-Pistole kaufen. Seine bei der Tat verwendete Schrotflinte ist hierzulande ohnehin ab 18 Jahren frei verkäuflich.
Die Regierung kündigte Verschärfungen beim Waffenrecht an, die nun am Mittwoch nach dem Ministerrat präsentiert wurden. Es zeigt sich: In manchen Bereichen soll Österreichs im europäischen Vergleich sehr liberales Waffenrecht nachvollziehbar reformiert werden. Doch viele Fragen bleiben offen, einiges noch gar nicht angetastet.
Längere Abkühlphase, Privatverkäufe beschränkt
Den unbegreiflichen Vorgängen rund um die psychische Eignung des Amoktäters wird künftig ein vereinfachter Austausch zwischen Behörden folgen. Fälle von mentaler Untauglichkeit bei der Stellung sollen der Waffenbehörde zugänglich gemacht werden. Auch Verbesserungen bei den Tests für die Waffenbesitzkarte wurden angekündigt.
Kommen soll laut Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP) eine Anhebung des Mindestalters für “besonders gefährliche Schusswaffen” von 21 auf 25 Jahre. Welche Modelle davon aber betroffen sind, ist noch nicht klar. Derzeit darf man ab 21 Jahren mit einer Waffenbesitzkarte Pistolen oder halbautomatische Gewehre kaufen. Ein Verbot bestimmter Waffentypen war am Mittwoch gar nicht Thema. Verlängert werden soll die sogenannte Abkühlphase nach einem Waffenkauf von drei Tagen auf vier Wochen – allerdings nur beim Erwerb der “ersten Waffe”, wie Stocker mitteilte. Waffenbesitzkarten sollen eine Befristung auf acht Jahre bekommen – auch das aber erst für zukünftige Ausstellungen.
Die Regierung will sich auch einer längst überfälligen, absurden Lücke widmen: Private Verkäufe von Waffen sollen künftig nur von “registrierten Händlern” durchgeführt werden dürfen. Bislang müssen Käufer ihre Waffen hier selbst anmelden, ein allfälliges Waffenverbot kann dadurch unbemerkt bleiben. ZackZack hatte bereits im September 2024 auf diese Lücke aufmerksam gemacht.
Gewehre ab 18 nicht angetastet
Für Fragezeichen sorgt, dass Waffen der Kategorie C – also Flinten oder Büchsen – offensichtlich gar nicht Teil der aktuellen Verschärfungen sind. Diese Gewehre sind in Österreich ab 18 Jahren frei verkäuflich, man benötigt keine Waffenbesitzkarte dafür. Diese Möglichkeit bietet Österreich EU-weit als einziges Land. Auch der Grazer Täter hatte seine Schrotflinte legal und ohne Waffendokument besorgt, sie anschließend abgesägt und dadurch recht problemlos in eine verbotene Waffe verwandelt.
In den vergangenen Tagen machte Vizekanzler Andreas Babler (SPÖ) selbst offensiv auf diese Problematik aufmerksam: „Es gibt keinen – wirklich keinen – Grund, warum man sich mit 18 Jahren ohne strenge Prüfung eine Schrotflinte kaufen können sollte”, hieß es. Offenbar kam Babler damit koalitionsintern nicht sehr weit, bei der Präsentation wurde die Thematik gar nicht erwähnt. Auf die Nachfrage einer Journalistin antwortete der SPÖ-Chef vage: “Wir werden uns im Nachgang noch darüber überhalten, ob die bestehenden Kategorisierungen zeitgemäß sind.”
Extremistenlücke bleibt
Ebenfalls kein Thema war die von ZackZack am Dienstag beschriebene Lücke zwischen Waffenbehörden und Extremisten auf Gefährderlisten der Direktion für Staatschutz und Nachrichtendienst (DSN) und der zuständigen Landesämter für Terrorismusbekämpfung. Ein Abgleich mit den Gefährderlisten findet zwar im Fall von Anträgen für Waffendokumente statt – eine laufende automatische Überprüfung gibt es aber nicht.
Konkret bestätige die Wiener Polizei ZackZack am Mittwoch, es sei bei Anträgen auf Waffenbesitzkarte und Waffenpass “das Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung mit der Frage zu befassen, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller einen verfassungsgefährdenden Angriff” begehen werde.” Bei der Registrierung von Waffen wird nur überprüft, ob es gegen den Waffenbesitzer ein aufrechtes Waffenverbot gibt.
Wer also schon Waffen hat und erst später als Gefährder eingestuft wird, könnte unter Umständen unbehelligt bleiben. Und: Sofern der Gefährder nicht verurteilt ist und über ihn kein Waffenverbot verhängt ist, könnte er sich auch Waffen kaufen, falls er schon in Besitz der nötigen Dokumente ist.
Titelbild: HELMUT FOHRINGER / APA / picturedesk.com