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Experte: Abschiebung könnte fahrlässige Tötung sein

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Experte: Abschiebung könnte fahrlässige Tötung sein

Strafrechts-Ikone ordnet ein

„Hilfe vor Ort“ als „Beihilfe vor Ort“? Was zynisch klingt, könnte strafrechtliche Relevanz haben. Frank Höpfel erläutert gegenüber ZackZack die Dimension der türkisen Abschiebepläne in die Taliban-Hölle.

 

Wien, 17. August 2021 | Die Abschiebepläne von Karl Nehammer (ÖVP) sorgen weltweit für Aufregung, wie auch ein viel beachteter Beitrag von „Reuters“ in englischer Sprache zeigt. Dort ist von Nehammers Vorschlag, „Deportationszentren“ rund um Afghanistan einzurichten, die Rede.

Auch hierzulande wird die Knallhart-Position der ÖVP zum Thema Abschieben emotional diskutiert.

Mangelnde Legitimität des Taliban-Regimes

So antwortete Strafrechts-Ikone Frank Höpfel via Twitter auf einen Post, der das Mantra der „Hilfe vor Ort“ als „Beihilfe vor Ort“ umformulierte. Höpfel auf Twitter: „Solche Beihilfe vor Ort könnte, was nicht bewusst zu sein scheint, mangels Anerkennung des neuen Regimes auf fahrlässige Tötung (…) hinauslaufen.“

Gegenüber ZackZack äußert sich Höpfel zu der angesprochenen strafrechtlichen Dimension der türkisen Planspiele. Kann „Hilfe vor Ort“ unter diesen Umständen tatsächlich als fahrlässige Tötung bewertet werden? Höpfel: „Ja. Das wäre von rechtlicher Relevanz“. Hintergrund ist die mangelnde rechtliche Legitimität des Taliban-Regimes, das zwar de facto, aber nicht de jure im Amt sei. Nach Afghanistan unter Taliban-Herrschaft abzuschieben, könnte also strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Von Plänen „Abstand nehmen“

Der langjährige Strafrechtsprofessor schlägt vor, sich von den kolportierten Abschiebeplänen zu verabschieden: „Die Regierung sollte in jedem Fall von etwaigen Plänen Abstand nehmen“, sagt Höpfel zu ZackZack. Laut dem Strafrechtler könnte zudem ein Passus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schlagend werden, nämlich die „Verletzung des Rechts auf Leben“, so Höpfel. Artikel 2 der EMRK besagt, dass jedes menschliche Leben gesetzlich zu schützen sei.

Höpfel spricht sich deshalb dringend dafür aus, den Worten des Bundespräsidenten zu folgen. Alexander Van der Bellen twitterte am Dienstagvormittag seine unmissverständliche Auffassung: „Die Überlegungen, afghanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit negativem Asylbescheid aus Österreich weiterhin nach Afghanistan abzuschieben, sind angesichts der schrecklichen Entwicklungen in Afghanistan nicht nur fehl am Platz, sondern stehen im Widerspruch zur in der österreichischen Verfassung verankerten Europäischen Menschenrechtskonvention, die verbietet, Menschen in ein Land zurückzuschicken, wo sie mit Verfolgung, Folter und Ermordung rechnen müssen.“

Gleichzeitig müssten alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, um Einfluss auf die Taliban zu nehmen, auch wenn das gegenwärtig schwierig sei, so der Bundespräsident.

(wb)

Frank Höpfel ist ein österreichischer Jurist und langjähriger Universitätsprofessor für Strafrecht. Seine Schwerpunkte liegen unter anderem in der Strafrechtsdogmatik oder dem europäischen und internationalen Strafrecht. Von 2005 bis 2008 war er als Ad-litem-Richter am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien tätig. Zuvor war er als Strafverteidiger an österreichischen Gerichten sowie am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte tätig gewesen.

Titelbild: APA Picturedesk

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