Wer Job wegen Impfung ablehnt, dem wird Arbeitslosengeld gesperrt
Arbeitsminister Martin Kocher gibt in einem Schreiben an das Arbeitsmarktservice (AMS) vor, dass Arbeitslose eine zumutbare Stelle nicht ablehnen können, nur weil eine Impfung dafür verlangt wird. Wer ablehnt, dem soll das Arbeitslosengeld gesperrt werden.
Wien, 16. September 2021 | Das AMS werde niemanden zu einer Impfung zwingen, aber eine Bewerbung auf eine Stelle könne nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber nicht geimpft sei, hieß es aus dem Arbeitsministerium zum “Standard” (Onlineausgabe).
Das Ministerium hat das AMS in einem Schreiben auf diese Vorgehensweise hingewiesen. In der Vergangenheit hätten sich nur vereinzelt Probleme ergeben, etwa wenn ein Kindergarten eine Schutzimpfung verlangte, die die Bewerber nicht vorzeigen konnten, hieß es vom AMS zum “Standard”. In solchen Fällen sei ein anderer Job vermittelt worden. Laut dem Schreiben soll das AMS dazu verpflichtet sein, Jobsuchenden das Arbeitslosengeld zu sperren, sofern sie sich auf eine zumutbare Stelle nur deshalb nicht bewerben, weil dort eine Impfung verlangt wird oder eine Stelle, die ihnen angeboten wird, nur deshalb nicht annehmen. Das AMS fragt bei Jobsuchenden den Impfstatuts nicht ab. Mit keiner AMS-Sperre rechnen müssen Menschen, die sich wegen medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
AMS-Chef Johannes Kopf dazu auf Twitter:
… teilt das AMS mit, dass in jenen Fällen, in denen ein künftiger Arbeitgeber in zulässiger Weise eine Impfung verlangt (zB im Gesundheitsbereich) und die Beschäftigung aus diesem Grund abgelehnt wird, die Prüfung einer Sanktion gem § 10 AlVG zu erfolgen hat.
— Johannes Kopf (@JohannesKopf) September 16, 2021
Im Einzelfall Sanktionen
Das Arbeitsministerium verwies darauf, dass sich die Rechtslage nicht geändert habe. Arbeitsrechtlich gebe es keine Unterscheidung zwischen “zumutbaren” und “nicht zumutbaren” Impfungen. “So können Arbeitslose auch in Stellen vermittelt werden, in denen Impfungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung verlangt werden. Ob im Einzelfall Sanktionen möglich sind, hängt von den Umständen im Einzelfall ab”, hieß es am Donnerstag vom Arbeitsministerium auf APA-Anfrage. Teilweise sei es derzeit im Gesundheitsbereich notwendig, einen Impfnachweis gegen bestimmte Krankheiten vorzuweisen, etwa Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und in manchen Bereichen auch für Hepatitis A und B.
“Ein sanktionierbares Vorstellungsgespräch kann im Einzelfall bei Personen vorliegen, die insbesondere im Gesundheits- bzw. Pflegebereich eine Beschäftigung suchen und dem Arbeitgeber zu erkennen geben, dass sie – ohne Vorliegen von nachweislichen, individuellen gesundheitlichen Gründen – nicht bereit sind, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen”, so das Arbeitsministerium.
(bf/apa)
Titelbild: APA Picturedesk