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Mitteilung gemäß §39 Abs 1 MedienG

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Mitteilung gemäß §39 Abs 1 MedienG

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.10.2021 wurde der Antragsgegnerin Zack Media GmbH aufgetragen, eine Mitteilung nach §8a Abs 5 MedienG darüber auf der Website www.zackzack.at zu veröffentlichen, dass der Antragsteller Anh Tuan “Martin” Ho die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 MedienG beantragt hatte, weil der Antragsteller durch die auf dieser Website erschienenen Veröffentlichungen vom 28.8.2021 mit der Überschrift “Die Ho-kain Affäre” und vom 29.8.2021 mit der Überschrift “PILZ am Sonntag – Ho-kain Affäre: Ho und Familie Kurz” in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht sah. Das Verfahren wurde gemäß § 71 Abs 7 StPO rechtskräftig eingestellt und daher beendet, ohne dass ein Schuldspruch ergangen ist, auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbstständigen Verfahren erkannt oder dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wurde.

Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt 113, am 3.11.2022

Titelbild: ZackZack / Christopher Glanzl

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