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Pilnacek-Freispruch könnte weitreichende Folgen haben

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Pilnacek-Freispruch könnte weitreichende Folgen haben

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Abgesehen vom konkreten Urteil stieß Richterin Julia Matiasch in ihrer Urteilsbegründung eine rechtspolitische Debatte an. Wenn ihr Urteil hält, wird der Bruch des Amtsgeheimnisses künftig in manchen Fällen straffrei.

Thomas Walach

Wien, 03. November 2021 | Richterin Julia Matiasch glaubt Christian Pilnacek, dass er reine Absichten hatte, als er geheime Informationen an eine Kurier-Journalistin weitergab. Das ist eine Einzelfallentscheidung. Doch ein anderes Argument Matiaschs könnte weitreichende Auswirkungen haben.

Es geht beim Verfahren gegen Pilnacek um eine Anzeige. Die zuständige Staatsanwaltschaft wollte aufgrund dieser Anzeige kein Ermittlungsverfahren einleiten. Weil es um einen Fall von öffentlichem Interesse ging, berichtete sie das an die Oberstaatsanwaltschaft. Von dort gelangte die Information zu Pilnacek, der sie weitergab. Dass Pilnacek Geheimnisverrat beging sei unzweifelhaft, sagte die Richterin. Er habe sich dadurch aber nicht strafbar gemacht. Matiasch sagte in ihrer Urteilsbegründung, das Interesse des Staates sei dadurch nicht verletzt worden. Denn der Staat habe, so die Richterin, kein Anrecht darauf, die Entscheidung über Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geheimzuhalten.

Ein Urteil mit Folgen – sofern es hält

“Eine unglückliche Formulierung” findet Verfassungsrechtler Heinz Mayer. Man müsse differenzieren: Ist der Entscheidungsprozess in der Justiz bereits abgeschlossen, dann wäre die Weitergabe der Information zwar immer noch Geheimnisverrat, aber nicht strafbar. Denn da schon alles entschieden wäre, würden auch keine Interessen verletzt. Anders läge die Sache, wenn – wie im Fall Pilnacek – die endgültige Entscheidung noch nicht getroffen wurde. Dann würde das Interesse der Justiz, ohne öffentlichen Druck zu einer Entscheidung zu gelangen, sehr wohl verletzt. Matiasch spricht diesen Punkt in ihrer Urteilsbegründung selbst an: Die Justiz müsse das aushalten und wäre auch bei öffentlichem Druck in der Lage, objektive Entscheidungen zu treffen. “Ein Fehlurteil”, sagt Mayer. Strafrechtler, die ZackZack befragte, schließen sich dieser Einschätzung an.

Ein Wiener Strafverteidiger verweist auch auf eine Bestimmung des Staatsanwaltschaftsgesetzes: Laut §35a müssen Einstellungen in Fällen von öffentlichem Interesse ohnehin von der Oberstaatsanwaltschaft veröffentlicht werden – aber eben erst nach Abschluss des justizinternen Prozesses.

Jedenfalls weicht Richterin Matiasch mit ihrer Entscheidung von der bisherigen Rechtspraxis ab. Denn die Justiz gab in der Vergangenheit Medien keine Auskunft über den Inhalt von Anzeigen. Das wäre Verletzung des Amtsgeheimnisses. Hält Matiaschs Urteil, würde das eine Neuauslegung des Gesetzes bedeuten. Die Justiz könnte dann, wie aktuell Pilnacek, Informationen über Anzeigen weitergeben, wenn dadurch die Interessen der angezeigten Person nicht verletzt würden.

Titelbild: APA Picturedesk

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